Die Tagung richtet sich an interessierte Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Es handelt sich um ein Grundsatzthema mit rechtlichen, aber auch medizinischen und philosophischen Aspekten. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass es keine gesetzliche Definition des Todes gibt. Im Transplantationsgesetz sind Bedingungen für eine Organentnahme enthalten, die sowohl auf den „Tod“ als auch den „Hirntod“ Bezug nehmen (§ 3 Abs. 1 und 2 TPG). Im Münchener Kommentar zum BGB heißt es in der Kommentierung zu § 1922, das TPG vermöge die Frage des Todeszeitpunkts „nicht einmal für seinen eigenen Anwendungsbereich eindeutig zu entscheiden“ (Leipold: in: MüKoBGB § 1922 Rn. 12).
Die Tagung soll interdisziplinär den Tod als Rechtsbegriff von verschiedenen Seiten beleuchten, insbesondere:
- Das Ende des Lebens aus grundrechtlicher Sicht
- Das „Recht des Todes“ – ein neues Rechtsgebiet?
- Wie tot sind Patienten mit einem irreversiblen Hirnfunktionsausfall?
- Sterbend oder tot. Von der Notwendigkeit der Unterscheidung
- Die Feststellung des Todeszeitpunkts post mortem aus der Sicht der Rechtsmedizin
- Die ärztliche Leichenschau – Praxis, Probleme und Fehlerquellen — Selbstbestimmtes Sterben durch Behandlungsverzicht
- Suizid, Suizidhilfe und Suizidprävention: wie weit trägt der freie Wille?
- Die Regelungen zu Tod und Hirntod im Transplantationsgesetz
- Bestattungsrecht und Totenfürsorge.